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Erste Maßnahmen bei einer Kündigung oder drohender Arbeitslosigkeit:

Heutzutage kann es schnell passieren, dass fast jeder in seinem Leben von Erwerbslosigkeit betroffen werden kann. War man früher fast ununterbrochen bei jeweils einer Firma tätig, ist das heute fast kaum noch der Fall. Firmen kommen und gehen und auch als Arbeitnehmer ist man nicht immer gewillt, alles widerspruchslos hinzunehmen. 

Sobald Sie Kenntnis haben, dass Sie arbeitslos werden oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, müssen Sie Folgendes tun:

Frühzeitige Arbeitssuchendmeldung:

Spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitsuchend melden. Ist die Dreimonatsfrist bei Kenntnisnahme bereits unterschritten, dann müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme persönlich arbeitsuchend melden. Zur Vereinfachung können Sie die Arbeitsuchendmeldung auch telefonisch oder online vornehmen und einen Termin mit dem Arbeitsberater vereinbaren.

Telefonische arbeitsuchend Meldung unter: 0800 4 5555 00 (gebührenfrei)
Online arbeitsuchend Meldung bei der: Bundesagentur für Arbeit

Die Onlinemeldung erfolgt im Rahmen der Jobbörse und sieht etwa wie folgt aus:

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Hier müssen Sie ein Konto anlegen und können von sich auch schon alle relevanten Daten von sich und für das Gespräch mit dem Arbeitsvermittler eintragen. 

Melden Sie sich nicht fristgemäß arbeitsuchend, kann das zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes von einer Woche führen!
Melden Sie sich auch Arbeit suchend, falls Ihnen eine eventuelle Weiterbeschäftigung von Ihrem derzeitigen Arbeitgeber in Aussicht gestellt wurde.

Wichtig: Bitte beachten Sie: Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung.

Arbeitslosmeldung:

Die Arbeitslosmeldung ist die Grundvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Falls keine Arbeitslosmeldung erfolgte, bekommen Sie auch kein Arbeitslosengeld und im Falle einer Erkrankung auch kein Krankengeld. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Sollte an diesem Tag das Arbeitsamt geschlossen sein, müssen Sie das spätestens am nächsten Werktag nachholen. Versäumen Sie grundlos diese Frist, können Sie dafür durch Kürzung der Leistung bestraft werden.
Sie können sich natürlich auch schon während Ihrer arbeitsuchend Meldung arbeitslos melden. Mit der Arbeitslosmeldung gilt das Arbeitslosengeld als beantragt, sofern Ihnen etwas zusteht.
Zur Arbeitslosmeldung brauchen Sie nur Ihren Personalausweis bzw. Reisepass. In der Regel erhalten Sie dann ein Formular und einen Termin bei der Leistungsabteilung.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann hier auch Online gestellt werden. Bei erstmaligem Zugang ist einen Anmeldung/Registrierung erforderlich. Es ist auch möglich, sich mit dem elektronischen Personalausweis anzumelden. 

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Arbeitslosengeld - für die Leistungsabteilung sollten Sie die folgenden Unterlagen bereithalten:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Antrag Arbeitslosengeld
  • Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber (rechtzeitig vom Arbeitgeber korrekt ausgefüllt aushändigen lassen)
  • letzter Arbeitsvertrag
  • Kündigungsschreiben oder evtl. Aufhebungsvertrag vom letzten Arbeitgeber
  • Lohnsteuerbescheinigung/Entgeltabrechnungen
  • Nachweise über früheren Bezug von Arbeitslosengeld
  • Lebenslauf

Den Personalausweis oder ggf. den Reisepass benötigen Sie zum Nachweis der korrekten Identität Ihrer Person. Falls Sie umgezogen sind, dann bringen Sie auf jeden Fall auch die aktuelle Meldebescheinigung zum Termin mit. Jedes Arbeitsamt hat einen bestimmten örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich und dazu benötigen Sie die aktuelle Meldebescheinigung. Ansonsten kann es passieren, dass Sie an ein anderes Arbeitsamt verwiesen werden.

Im Antrag auf Arbeitslosengeld müssen Sie persönliche Angaben zu sich selbst und dem Familienstand machen. Vergessen Sie nicht Ihre Kontoverbindung einzutragen, für die Überweisung des Arbeitslosengeldes. Sie benötigen weiter Ihre Rentenversicherungsnummer, die Krankenversicherung und Ihre Steueridentifikationsnummer.
Können Sie bestimmte Beschäftigungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen, benötigen Sie entsprechende Nachweise, z. B. Schwerbehindertenbescheid. Nebentätigkeiten müssen angegeben werden und mindern ggf. das Arbeitslosengeld. Sie benötigen von den letzten fünf Jahren einen Nachweis über die zurückgelegten Zeiten (Arbeitgeber, Arbeitslosigkeit, Lehre usw.). Der Antrag auf Arbeitslosengeld muss von Ihnen persönlich unterschrieben werden.

Die Arbeitsbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausgefüllt. Achten Sie bereits vorher darauf, dass das Lohnbüro des Arbeitgebers dies rechtzeitig tut und prüfen Sie, ob die gemachten Angaben korrekt sind. Liegt die Arbeitsbescheinigung nicht vor, dann erhalten Sie so lange kein Arbeitslosengeld, bis diese da ist. Gehen Sie Ihrem Arbeitgeber also schon rechtzeitig auf den Nerv. Weigert er sich, dann setzen Sie den zuständigen Sachbearbeiter vom Arbeitsamt davon in Kenntnis. Dieser wird dann von Amts wegen die notwendigen Bescheinigungen einfordern.

Der letzte Arbeitsvertrag gibt darüber Auskunft, bei welchem Arbeitgeber Sie wie lange, in welcher Funktion und zu welchen Bedingungen beschäftigt waren. Zudem die Höhe Ihrer Bezüge und die Anzahl der Urlaubstage.

Kündigungsschreiben/Aufhebungsvertrag: Zusammen mit dem Arbeitsvertrag kann der Sacharbeiter beurteilen, ob die Kündigung überhaupt rechtens war. Die Agentur für Arbeit erfüllt in diesem Zusammenhang die Funktion einer Rechtsschutzversicherung. Natürlich wird auch der Kündigungsgrund geprüft und wenn Sie die Kündigung selbst verschuldet haben, müssen Sie mit einer Sperre rechnen. Das Gleiche gilt ggf. bei einem Aufhebungsvertrag. Seien Sie also generell bei Aufhebungsverträgen vorsichtig.

Aus der Lohnsteuerbescheinigung kann die Leistung in Form von Arbeitslosengeld berechnet werden, welche Ihnen zusteht. Die Lohnsteuerkarte enthält den Bruttolohn, den Nettolohn, die abgeführten Steuer und Sozialabgaben, die Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerklasse.

Mit den Nachweisen über den früheren Bezug von Arbeitslosengeld können Sie die entsprechenden Zeiten belegen.

Mit dem Lebenslauf können Sie vorher zurück gelegte Zeiten ins Antragsformular übernehmen.

Voraussetzung für Arbeitslosengeld I und Höhe:

Eine selbst verschuldete Kündigung oder auch eventuell ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperre von Arbeitslosengeld führen.

Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I:

  • Sie sind beschäftigungslos (arbeitslos). Beschäftigungslos sind Sie, wenn Sie weniger als 15 Stunden in der Woche angestellt oder selbstständig arbeiten.
  • Sie haben sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet (Arbeitslosmeldung)
  • Sie haben sich frühzeitig arbeitsuchend gemeldet ( Arbeitsuchendmeldung)
  • Sie kommen Ihren Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nach.
  • Sie sind für die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes verfügbar
  • Sie haben die Anwartschaftszeit erfüllt

Eine Eingliederungsvereinbarung regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit hinsichtlich des Ziels und der Art und Weise der Erreichung. Die Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung zieht bei ALG I Empfängern zwar keine direkten Sanktionen nach sich, kann jedoch bei Nichtzustandekommen durch einen Verwaltungsakt festgelegt werden (Widerspruch möglich). Es ist daher ratsam, diese Eingliederungsvereinbarung gemeinsam mit dem Sachbearbeiter zu erstellen. Dann haben Sie die Möglichkeit der Gestaltung. Bei einem einseitig festgelegtem Verwaltungsakt haben Sie nur die Möglichkeit des Widerspruchs.

Sie müssen für die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes verfügbar sein. Das heißt, Sie müssen persönlich an jedem Werktag (Montag-Sonnabend) unter der von Ihnen benannten Adresse erreichbar sein und das Arbeitsamt zu diesen Zeiten aufsuchen können. Abwesenheiten müssen Sie sich vorher vom Arbeitsamt genehmigen lassen!

Anwartschaftszeit:

Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein. Sie müssen Sie in den 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert gewesen sein.

Darüber hinaus gibt es weitere Zeiten, welche angerechnet werden können:

  • Sie waren freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert, zum Beispiel während einer Selbstständigkeit.
  • Sie haben ein Kind erzogen (bis zum 3. Lebensjahr).
  • Sie haben Krankengeld erhalten.
  • Sie haben freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet.

Höhe des Arbeitslosengeldes I

Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich wie folgt:

Arbeitslosengeld ist gleich Leistungsentgelt mal Leistungssatz

Das Leistungsentgelt berechnet sich wiederum wie folgt:

Bemessungsentgelt minus Beitrag zur Sozialversicherung minus Lohnsteuer minus Solidaritätszuschlag

Der Sozialversicherungssatz wird pauschal mit 21 Prozent angenommen.
Das Bemessungsentgelt (siehe § 151 SGBIII) ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Der Bemessungszeitraum (siehe § 150 SGBIII) umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

Leistungssatz: Der Leistungssatz wird in Prozent angegeben und beträgt bei einem Arbeitslosen mit mindestens einem Kind, für das er oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner Kindergeld erhält 67 Prozent und für alle anderen Arbeitslosen 60 Prozent . (siehe § 149 SGB III)

Sie erhalten diesbezüglich vom Arbeitsamt einen Bewilligungsbescheid. Gegen diesen Bescheid ist Einspruch möglich. Frist einen Monat nach Bekanntgabe. Das Arbeitslosengeld wird pro Tag berechnet und für den Monat mit 30 multipliziert (egal, wie viele Tage der Monat wirklich hat).

Hier gibt es noch einen Rechner für Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. 

Dauer des Bezugs von ALG I:

Arbeitslosengeld I wird für Arbeitnehmer unter 50 Jahren längstens für ein Jahr gezahlt. Die Dauer ist abhängig wie viele Monate Sie in den letzten fünf Jahren ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hatten.

Bei mindestens 12 Monaten beträgt die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 6 Monate.
Bei mindestens 16 Monaten beträgt die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 8 Monate.
Bei mindestens 20 Monaten beträgt die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 10 Monate.
Bei mindestens 24 Monaten beträgt die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 12 Monate.
Bei mindestens 30 Monaten beträgt die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 15 Monate. Alter 50+
Bei mindestens 36 Monaten beträgt die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 18 Monate. Alter 55+
Bei mindestens 48 Monaten beträgt die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 24 Monate. Alter 58+

Wichtige Downloads zum Thema Arbeitslosengeld I:

Die Agentur für Arbeit stellt auf Ihrer Webseite regelmäßig verschiedene Downloads zur Information und Formulare zum Ausfüllen zur Verfügung. Nutzen Sie diese Informationsquellen, dass diese Infos aus erster Hand stammen und regelmäßig an die aktuelle Gesetzeslage angepasst werden. Hier eine kleine Sammlung wichtiger Dokumente, welche Sie lesen sollten, um sich genau zu informieren. (Zum Laden einfach auf die Grafik klicken.)

Im Merkblatt für Arbeitslose finden Sie auf 104 Seiten ausführliche Hinweise zum Thema drohende Arbeitslosigkeit, Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung und Beispiele zur Berechnung des Arbeitslosengeldes. Falls Sie für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht infrage kommen, können Sie die Agentur für Arbeit trotzdem für die Suche nach einer Arbeit in Anspruch nehmen. Darüber informiert Sie die Broschüre “Arbeitsuchende und Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld”. 

Merkblatt für Arbeitslose Arbeitslos ohne Bezug von Arbeitslosengeld

Eine Liste wichtiger Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit.